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Arzthaftungsrecht

Sie sind überzeugt davon, dass ein medizinischer Fehler gemacht wurde oder haben Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Behandlung? Die Kanzlei Lankes prüft Ihre ärztlichen Dokumentationsunterlagen hinsichtlich der Erfolgsaussichten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie können so nach einer ersten Einschätzung und Beratung entscheiden, welchen Weg Sie gehen möchten.

Wenn es um Ihre oder die Gesundheit Ihrer Angehörigen geht, ist eine sensible und gleichzeitig konsequent professionelle, juristische Unterstützung entscheidend, damit Sie diesen Prozess erfolgreich meistern. Bei der Kanzlei Lankes sind Sie in den richtigen Händen. Denn zusätzlich zur rechtwissenschaftlichen Kompetenz erfahren Sie hier auch empathische, menschliche Unterstützung während dieser oft auch emotional schwierigen Zeit.

Behandlungsfehler

Was versteht man juristisch unter einem Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler kann beispielsweise

  • ein Operationsfehler,
  • ein schwerwiegender Diagnosefehler,
  • die Unterlassung einer notwendigen Behandlung oder
  • die Durchführung einer Operation, für die keine medizinische Indikation vorlag,

sein.

Auch die Aufklärung über Risiken und Alternativen der Behandlung muss bestimmte Kriterien erfüllen. Ebenso ist zu gewährleisten, dass technischen Geräte einwandfrei funktionieren.

Wenn jedoch der erhoffte Erfolg einer Behandlung nicht eingetreten ist, liegt nicht ohne weiteres ein Behandlungsfehler vor. Oft handelt es sich um einen sogenannten „schicksalhaften Verlauf“, da man davon ausgeht, dass jede Behandlung auch Risiken birgt.

Als Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Maßgeblich ist also, ob der Arzt nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig zu Werke gegangen ist oder nicht.

Generell werden grobe und einfache Behandlungsfehler unterschieden. Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegt, der nach den Umständen des konkreten Falls aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Wichtig für Sie zu wissen ist, dass generell der geschädigte Patient beweispflichtig ist, um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Sie müssen nachweisen, dass ein Gesundheitsschaden durch die Schuld des Arztes entstanden ist. Im Fachjargon spricht man von dem „Zusammenhang zwischen der ärztlichen Pflichtverletzung und dem Gesundheitsschaden“.

Nur bei einem groben Behandlungsfehler oder einem groben Befunderhebungsfehler tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Dann ist der Arzt verpflichtet nachzuweisen, dass der von ihm verursachte Fehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden ist.

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Unterschieden werden immaterielle und materielle Schäden:

Immaterielle Schäden sind Schmerzen und physische oder psychische Beeinträchtigungen, für die Sie als Ausgleich ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen können. Dieses wird als Einmalbetrag oder als Schmerzensgeldrente gezahlt.

Materielle Schäden sind beispielsweise Verdienstausfall, Kosten der Heilbehandlung oder Zuzahlungen zu Arztkosten, Heil- und Hilfsmitteln, Medikamenten, Fahrtkosten und Kosten für Haushaltshilfen oder Pflege.

Wie werden Ihre Ansprüche durchgesetzt?

Sie können Ihre Ansprüche gegenüber Ärzte oder Krankenhäuser sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen. Da Ärzte und Krankenhäuser wegen möglicher ärztlicher Fehlbehandlung haftpflichtversichert sind, prüft die jeweils zuständige Berufshaftpflichtversicherung zunächst außergerichtlich  Ihre Ansprüche und entscheidet über diese.

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, können Sie bei außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen kostenfrei ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK Bayern) in Auftrag geben.

Darüber hinaus besteht für Sie grundsätzlich – und zwar unabhängig von Ihrer Krankenversicherung und nach einer Einverständniserklärung der Behandlerseite – auch die Möglichkeit kostenfrei die Gutachterstelle der Bayerischen Landesärztekammer anzurufen und ein Gutachterverfahren durchführen zu lassen.  Die Einschätzung der Gutachterstelle ist eine unverbindliche Empfehlung, die keine Seite akzeptieren muss. Sie wird aber meistens von der Haftpflichtversicherung des Arztes als Grundlage für eine Regulierung der Ansprüche des Patienten anerkannt.

Führen die außergerichtlichen Verhandlungen nicht zum gewünschten Ergebnis und wollen Sie Ihre Ansprüche trotzdem geltend machen, müssen Sie Klage einreichen.  Da es sich beim Arzthaftungsrecht um ein Spezialgebiet handelt, haben die meisten Landgerichte Spezialkammern gebildet, die sich ausschließlich mit solchen  Verfahren beschäftigen.

Was kostet Sie die Durchsetzung Ihrer Ansprüche?

Die Kosten eines Verfahrens im Medizinrecht bestehen aus Anwaltshonorar, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten.

Die Anwaltskosten werden nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet und die Gerichtskosten nach dem GKG (Gerichtskostengesetz). Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach der Höhe Ihrer Ansprüche. Hinzu kommen oft auch noch Kosten für den vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen, die in der Regel nicht unter EUR 3.000,00 liegen.

 

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sind alle entstehenden Kosten (mit Ausnahme der Kopierkosten für Behandlungsunterlagen und Reisekosten des Rechtsanwalts) über diese abgedeckt. Wir kümmern uns für Sie kostenfrei um die Erteilung der Deckungszusage durch Ihre Versicherung.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und übernehmen nur aussichtsreiche Fälle mit einem Streitwert von mehr als EUR 100.000,00. Der Prozessfinanzierer streckt alle Kosten des Verfahrens vor und wird im Erfolgsfall prozentual (ca. 20 % bis 30 %) am Ertrag beteiligt. Wir arbeiten erfolgreich mit einem renommierten Prozessfinanzierer zusammen und stellen gerne die Finanzierungsanfrage für Sie.

Ist der Mandant nicht rechtsschutzversichert und verfügt er nicht über das notwendige Einkommen, um einen Prozess zu finanzieren, hat er die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH). PKH bedeutet, dass die Landesjustizkasse die eigenen Kosten des Verfahrens übernimmt. Beachten Sie bitte, dass die Kosten des Gegners im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht von der Staatskasse übernommen werden, wenn der Prozess verloren wird!

Geburtsschaden

Hier handelt es sich um gesundheitliche Schäden des Neugeborenen, die ursächlich mit dem Geburtsvorgang zusammenhängen. Behandlungsfehler bei der Geburt entstehen meistens dann, wenn sich der Geburtsvorgang verzögert und es hierdurch zu einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes kommt.

Die Folgen solcher Behandlungsfehler sind für das Kind und seine Angehörigen leider oft dramatisch und stellen das Leben der Familie auf den Kopf. Sollten Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrem Kind ein Geburtsschaden vorliegt, sollten Sie sobald wie möglich einen Fachanwalt für Medizinrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Dieser klärt den Sachverhalt und ermittelt die Ihnen zustehenden Ansprüche. Oft geht es hier um Beträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro. Die Kanzlei Lankes bewertet in Abstimmung mit geburtshilflichen Gutachtern die medizinischen Fakten und mögliche Fehlbehandlungen. Anschließend arbeiten wir gemeinsam mit Ihnen das optimale Vorgehen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.